Satzung
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen Kids & Co..
- Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Liebenwerda führt er in seinem Namen den Zusatz e.V..
- Er hat seinen Sitz in Herzberg / Elster.
§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben
- Kids & Co. ist ein auf freiwilliger Grundlage gebildeter Verein von natürlichen und juristischen Personen, der seine Arbeit auf die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen im Sinne der Sozialgesetzbücher (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe richtet.
- Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen und religiösen Unterschieden. Die Selbständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
- Kids & Co. setzt sich zielgerichtet für die Belange aller jungen Menschen ein und bemüht sich um eine Zusammenarbeit mit anderen in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Kids & Co. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Kids & Co. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die finanziellen und sonstigen Mittel von Kids & Co. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung von Kids & Co. fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein im Landkreis Elbe-Elster, der dieses ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des § 2 Abs.1 zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person oder nicht rechtsfähige Vereinigung werden, die die Vereinsziele von Kids & Co. gemäß § 2 der Satzung unterstützt.
- Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren können dem Verein mit schriftlicher Zustimmung eines Personensorgeberechtigten beitreten.
- Kinder unter 6 Jahren können dem Verein angehören, indem sie sich an einer seiner Gruppen beteiligen. Es entstehen ihnen daraus keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Verein, namentlich die Pflicht zur Beitragszahlung.
- Es gibt aktive Mitglieder und Fördermitglieder.
- Von den Mitgliedern kann ein Beitrag erhoben werden, dessen Höhe und Art jährlich für das darauf folgende Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 5 Fördermitglieder
- Fördermitglieder können Personen, Einrichtungen oder Organisationen werden.
- Die Leistung von Förderbeiträgen berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme.
- Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch formlose Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und die Entrichtung des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages erworben.
- Die Mitgliedschaft bei Kids & Co. endet mit der Auflösung eines Mitgliedes (juristische Person), dem Austritt, dem Tod (natürliche Person) oder Ausschluss.
- Ein Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Darüber hinaus kann auf Antrag von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit der Beitragszahlung von mehr als 12 Monaten im Rückstand ist.
- Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
§ 7 Organe
Die Organe von Kids & Co. sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan von Kids & Co.. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
- In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Bei juristischen Personen ist dem Vorstand von Kids & Co. ein Vertreter zu benennen, der diese mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertritt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
- Wird von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt, muss ein Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgemäß einberufen wurde. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch ein Vorstandsmitglied eingeladen.
- Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält (einfache Mehrheit), es sei denn, die Satzung regelt Abweichendes. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.
- Die Sitzung der Mitgliederversammlung ist öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten beschließen.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes oder dessen Bevollmächtigten,
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers,
- die Bildung von Ausschüssen bzw. Beiräten
- die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge und sonstiger zu erbringender Leistungen.
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt vor jeder Sitzung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
- Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches durch den Protokollführer und den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine ungerade sein, darf drei Mitglieder nicht unterschreiten und sieben Mitglieder nicht überschreiten.
- Der Vorstand von Kids & Co. setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied.
- Im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
- Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, kann der Vorstand für die verbleibende Dauer der Amtsperiode ein Mitglied als Ersatz in den Vorstand berufen.
- Die Vorstandsmitglieder werden aus den stimmberechtigten Mitgliedern in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Dem Vorstand obliegen insbesondere:
- die inhaltliche und termingemäße Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- das Erstellen der Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen und deren fristgerechter Versand,
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Kassen- und Buchführung des Vereins, einschließlich Onlinebanking
- Abschluss und Kündigung von Dienst – und Arbeitsverträgen
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen des Abs. 7 bzw. 11, so kann er von der Mitgliederversammlung innerhalb der Amtszeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10 Kassenprüfung
- Durch die Mitgliederversammlung ist mindestens ein/ sind höchstens zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, der/ die nicht dem Vorstand angehören darf/ dürfen.
- Der/ die Kassenprüfer hat/ haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
- Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungsanträge können von jedem Mitglied bis zur Ladung gemäß § 8, Abs. 4, Satz 2 gegenüber dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(3) Die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie die jeweiligen Änderungsvorschläge sind mit der Einladung zur Kenntnis zu geben.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Zur Auflösung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Auflösung von Kids & Co. soll das Vermögen des Vereins entsprechend der Regelung im § 3 Abs. 5 verwendet werden.
§ 14 Mangelnde Rechtsfähigkeit
- Der Verein soll bis zur Eintragung, oder falls er die Rechtsfähigkeit nicht erreicht oder wieder verliert, als nicht rechtsfähiger Verein bestehen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen von ihm, im Namen des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus oder in jedem Zusammenhang damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. Februar 2005 in Herzberg beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.
(Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 26.04.2013)